Allgemeine Geschäftsbedingungen

0. Geltung


Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der SATTLER GmbH (nachfolgend auch als „Unternehmer“ bezeichnet) und dem Besteller. Abweichende Bedingungen des Bestellers (Käufers), die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos liefern.

1. Angebot und Vertragsabschluss


(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Erklärungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten werden erst durch eine schriftliche Bestätigung der SATTLER GmbH verbindlich.

(2) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers oder mit Auslieferung der Ware zustande. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, muss der Besteller ihr binnen einer Woche ab Erhalt schriftlich widersprechen, sonst gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung.

(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

(4) Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-/ ISO-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen im Interesse der SATTLER GmbH zulässig, wenn und soweit dies nicht für den Besteller unzumutbar ist.

(5) Unsere Angebote haben jeweils nur für den angegebenen Zeitraum Gültigkeit.

2. Preise


(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der SATTLER GmbH verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Werk ausschließlich Verpackung in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.


(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden mit Angebotsabgabe oder Auftragsbestätigung vollständig angegeben, es sei denn, Gewichte und Verpackungsgrößen können zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher festgelegt werden.

3. Zustellung der Waren, Liefermenge, Lieferfrist, Teillieferung, Gefahrenübergang


(0) Zustellung, Versandmethoden Standard-Lieferkosten innerhalb Deutschlands (netto zzgl. MWST.):
(alle Stufen: versichert, mit Lieferverfolgung; maximal 31,5kg)
Bruttogewicht bis 3,0 kg: 6,70 € 
Bruttogewicht bis 5,0 kg: 9,25 € 
Bruttogewicht bis 10,0 kg: 11,90 € 
Bruttogewicht über 10,0 kg: 18,50 € 
Regel-Laufzeiten: 2-3 Arbeitstage 

Express-Lieferkosten nur innerhalb Deutschlands (netto zzgl. MWST.):
(alle Stufen: versichert, mit Lieferverfolgung; maximal 31,5kg)
Bruttogewicht bis 3,0 kg: 10:00Uhr = 27,50 € ; 12:00Uhr = 22,00 €
Bruttogewicht bis 5,0 kg: 10:00Uhr = 34,10 € ; 12:00Uhr = 27,50 €
Bruttogewicht bis 10,0 kg: 10:00Uhr = 40,70 € ; 12:00Uhr = 34,10 €
Bruttogewicht bis 15,0 kg: 10:00Uhr = 47,30 € ; 12:00Uhr = 40,70 €
Bruttogewicht über 15,0 kg: 10:00Uhr = 69,30 € ; 12:00Uhr = 62,70 €
Regel-Laufzeiten: je nach gebuchter Option, eintreffend bis 10:00 oder 12:00 Uhr am Folgetag. Lieferung am Folgewerktag nur bei Bestelleingang bis 10:00 Uhr möglich. Expresszustellung ist nur Mo-Fr. möglich.

Für den internationalen Versand gelten andere Versandbedingungen, diese werden im Shop ausgewiesen.

Für Informationen zum Versand bei nicht aufgeführten Ländern, melden Sie sich bitte über das Formular "Kontakt". Wir werden hier eine individuelle Lösung anbieten.

(1) Eine fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge ist zulässig.

(2) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

(3) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Eine solche Handlung ist z.B. die Bereitstellung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls die rechtzeitige, unentgeltliche und mangelfreie Materialbeistellung entsprechend vereinbarter Spezifikationen mit einem angemessenen Mengenzuschlag für etwaigen Ausschuss sowie die Erledigung vereinbarter Anzahlungen durch den Besteller.

(4) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Diese Nachfristregelung gilt nur bei unverbindlichen Lieferterminen.

(5) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von SATTLER GmbH nicht zu vertretende Umstände, soweit sie nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Ansprüche in Folge von Unmöglichkeit zu.

(6) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet die SATTLER GmbH ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. Falls der Unternehmer in Verzug geraten ist, kann der Besteller nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht das Werk verlassen hat. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Punkt 5., Pflichtverletzungen, dieser Bedingung.

(7) Bei Abrufaufträgen ist die SATTLER GmbH berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist die SATTLER GmbH berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist – längstens jedoch 1 Jahr - als geliefert zu berechnen.

4. Gewährleistung


(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Waren 12 Monate ab Lieferdatum. Diese Gewährleistungsfristen haben Geltung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. 


(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens 3 Tage nach Empfang der Ware der SATTLER GmbH mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so wird vermutet, dass die Ware mangelfrei abgeliefert wurde und die Gewährleistung entfällt diesbezüglich.


(3) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass SATTLER GmbH entscheidet, ob, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.


(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.


(5) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, im Rahmen des in „5. Pflichtverletzungen“ geregelten Umfangs.


(6) Werden bzgl. der Ablieferqualität keine anderen schriftlichen Vereinbarung wirksam getroffen, so gilt für übliche Qualitätsmerkmale eine Ablieferqualität nach ISO2859-1 AQL 0.4, Stichprobengröße "normal" (Level II). Werden bei einer Stichprobe weniger Fehlerteile als hier zulässig entdeckt, so kann die SATTLER GmbH eine Reklamation der Teile ablehnen.

5. Pflichtverletzungen 


(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und erlaubter Handlung haftet die SATTLER GmbH – auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.


(2) Dieser Ausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers, Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.


(3) Die SATTLER GmbH haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht.


(4) Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.


(5) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

6. Zahlungsbedingungen


(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der SATTLER GmbH per Vorkasse oder mit dem Zahlungsdienst PayPal zu begleichen. Für Geschäftskunden erlauben wir ab einem netto Warenwert von € 50,-- einen Kauf auf Rechnung. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Rechnungen für Entwicklungsleistungen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind nach Erhalt jeweils sofort und ohne Abzüge fällig. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass dem Unternehmer der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

(2) Von der SATTLER GmbH bestrittene, nicht entscheidungsreife oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Gegenrechte des Käufers, die zur Herstellung der vertraglichen Leistungen dienen, ungberührt.

(3) Bei Zielüberschreitung, spätestens nach Mahnung, ist der Unternehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8%über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der beiderseitige Nachweis eines abweichenden Verzugsschadens jederzeit möglich ist. 

(4) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. 

(5) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der SATTLER GmbH frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. 

(6) Der Unternehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. 

(7) Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer von Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. 

(8) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

7. Eigentumsvorbehalt 


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die SATTLER GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten Waren gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung wird von uns hiermit angenommen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Waren vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(5) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

8. Urheberrechte


(1) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

(2) Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

9. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungseinrichtungen


(1) Die Herstellung von Versuchsteilen und Werkzeugen sowie die Herstellungs- und Änderungskosten für Formen gehen zu Lasten des Bestellers.

(2) Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungseinrichtungen werden dem Besteller, soweit nicht anders vereinbart, voll berechnet. Der Besteller erwirbt hierdurch das Eigentum. Der SATTLER GmbH und ihren Unterlieferanten werden diese Werkzeuge und/oder Vorrichtungen zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(3) Für vom Besteller beigestellte Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten des Bestellers. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller, soweit nicht gesondert vereinbart.

(4) Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Bestellers - spätestens 2 Jahre nach der letzten vertragsgemäßen Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug. Nach Ablauf dieser Frist gehen etwaige Rückgabe der Werkzeuge/Vorrichtungen, Lager- oder Verschrottungskosten grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand


(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland  unter Ausschuss des UN-Kaufsrecht (CISG)

11. Schlussbestimmung


(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


(2) In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Übersetzungen in anderen Sprachen gelten als Richtlinie. 


SATTLER GmbH Elastomer & Polymer Technologie

Salmünsterer Str. 1

D- 63607 Wächtersbach


Juli 2016